Grundsätze
Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch. Aus triftigen Gründen können durch die Schulverantwortlichen Einzelurlaube wie folgt gewährt werden:
Vorgehen
Verantwortlichkeiten
Ausnahmen
Nicht dem Sonderurlaub unterworfen sind:
Für künstlerische oder sportliche Aktivitäten kann den Kindern zusätzlich Urlaub gewährt werden. Dazu muss bei der Schuldirektion ein Gesuch (mindestens 10 Tage im Voraus) von einem Verein, einem Verband oder den Eltern eingereicht werden.
Ein Jokertag (maximal 2 pro Schuljahr) ist ein Urlaubstag, der den Schülerinnen und Schülern gewährt werden muss, ohne dass die Eltern die Abwesenheit zu begründen haben. Ein Jokertag soll die Teilnahme an einer Veranstaltung, einer Aktivität mit der Familie, einer religiösen Feier, einer sportlichen oder musikalischen Aktivität, einem kulturellen Ausflug usw. ermöglichen. In der ersten und letzten Woche des Schuljahres sowie während der kantonalen
Prüfungen dürfen keine Jokertage bezogen werden. Der frühere Beginn und die Verlängerung von Ferien sowie der Bezug von Brückentagen sind mit Jokertagen möglich.
Wird ein Sonderurlaubsgesuch von beispielsweise drei Tagen für ein Fussballturnier gestellt, kann die Schulleitung entscheiden, dass zwei Tage davon als Jokertage angerechnet werden.
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